RETTUNGSHUND-TAUGLICHKEITSPRÜFUNG
Allgemeines
In das Programm des zivilen Bevölkerungsschutzes (Katastrophenschutz) ist der Einsatz Rettungshunden und somit auch deren Ausbildung einbezogen. Man hat die Erfahrung gemacht, daß durch den Einsatz gut ausgebildeter Hunde sowohl in Katastrophenfällen als auch bei kleineren Schadensereignissen eine größere Möglichkeit besteht, verschüttete bzw. vermißte Person schneller und zuverlässiger zu orten, als dies bisher der Fall war.
Schnelle und sichere Ortung bedeutet Rettungseinsatz ohne Zeitverlust, d. h. eine große Chance, die vermißte Person noch lebend zu finden. Aus diesen Gründen widmen sich ( Organisationen des zivilen Bevölkerungsschutzes - Katastrophenschutzes der Ausbildung \ Rettungshunden und unterhalten Rettungshundestaffeln.
Die Arbeitsgemeinschaft für Zuchtvereine und Gebrauchshundverbände (AZG) als Treuhänder ( Gebrauchshundewesens hat sich zur Aufgabe gestellt, in laufender Folge Führer und Hunde : nominieren, die geeignet sind, eine Rettungshundeprüfung abzulegen, um in Katastrophenfällen | eingesetzt werden zu können. Um die geeigneten Hunde zu finden, hat die AZG eine 1 Rettungshund- Tauglichkeitsprüfung geschaffen, die seit dem 1. Mai 1958 in Kraft ist.
Nach mehr als 20 Jahren Gültigkeitsdauer ist diese Prüfung einer Überarbeitung gemäß den modernsten Erkenntnissen des heutigen Einsatzes von Rettungshunden unterzogen und entsprechend neu abgefaßt worden.
Zugelassen sind Hunde aller Rassen, die körperlich und in ihrer sonstigen Veranlagung zur Ablegung einer solchen Prüfung geeignet sind, über gutes Wesen und gute Nasenveranlagung verfügen. Die körperliche Eignung ist durch Bestehen einer Konditionsprüfung nachzuweisen. Das Zulassungsalter ist 14 Monate.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn neben der bestandenen Konditionsprüfung in den Abt. "Fährtenarbeit unter Einwirkung" und "Unterordnungsleistungen unter Einwirkungen" jeweils mindestens 70% der erreichbaren Höchstpunktzahlen erzielt werden. Abnahmeberechtigt sind nur LR der AZG, bei SV-Prüfungen nur LR des SV. Ein Ausbildungskennzeichen im Sinne der Zucht- und Zuchtschauordnungen der Rassehundezuchtvereine wird nicht vergeben. Die Prüfungsordnung ist unterteilt in:
1. die Konditionsprüfung
2. die Fährtenarbeit unter Einwirkungen
3. Unterordnungsleistungen unter Einwirkungen
Werden in den einzelnen Übungen Abt. 2 und 3 die Leistungen des vorgeführten Hundes nicht mit je 70% der jeweils erreichbaren Höchstpunktzahlen bewertet, gilt die Prüfung als nicht bestanden bzw. scheidet der Hund von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus. Eine Gesamtbewertung bzw. Bewertung in den Abt. 1 bis 3 nach Noten findet nicht statt. Die Bewertung wird mit "Bestanden" bzw. "Nicht bestanden" vorgenommen.
1. Konditionsprüfung
10 km langes Traben in einem Zeitraum von ca. 70 Minuten, wobei der Hund weder gesundheitliche Schäden noch Übermüdungserscheinungen zeigen darf.
Die Durchführung dieser Prüfung im einzelnen wird den der AZG angehörenden Vereinen und Verbänden überlassen. Das Bestehen der Konditionsprüfung ist schriftlich zu bestätigen und Voraussetzung zur weiteren Teilnahme an der Rettungshundtauglichkeitsprüfung.
Die Konditionsprüfung hat den Abt. 2 und 3 vorauszugehen, ist aber nicht an den Prüfungstermin einer Rettungshundtauglichkeitsprüfung gebunden.
Eine bestandene Ausdauerprüfung der AZG ersetzt die Konditionsprüfung.
2. Fährtenarbeit unter Einwirkung
Höchstpunktzahl 100, Hörzeichen "Such"
Verlorensuche auf einer ungefähr 600 bis 700 Schritt langen, mindestens 30 Minuten alten Fremdfährte mit zwei Gegenständen an 10m langer Fährtenleine.
Die Fremdfährte enthält zwei Winkel, die spitz oder stumpf sein sollen, verläuft jedoch ansonsten ohne festes Schema. Die Schenkel brauchen nicht gerade zu verlaufen, sondern sollen in ihrem Verlauf den Gelände- bzw. Bewuchsformen angepaßt sein. Der Richter bestimmt in jedem Falle unter Anpassung an das vorhandene Fährtengelände den Verlauf der Fährte. Die Abgangsstelle der Fährte muß gut gekennzeichnet und gut vertreten sein. Nachdem der Fährtenleger ab Abgang der Fährte einige Zeit verweilt hat, geht er den vom Richter vorgeschriebenen Weg und legt den Gegenstand ungefähr in der Mitte des zweiten Schenkels ab, ohne seine Gangart zu unterbrechen.
Der zweite Gegenstand wird am Ende der Fährte abgelegt. Der Fährtenleger entfernt sich dann noch einige Schritt in gerader Richtung, um dann abseits der Fährte zurückzukommen. Kurz vor dem Ansetzen des Hundes (d. h. ca. 5 Minuten vorher) ist in ungefähr 50 Schritt Entfernung seitlich von der Abgangsstelle ein Feuer mit starker Rauchentwicklung*) zu entzünden, Der Rauch soll die Fährte kreuzen. Der Abstand des Feuers zur Fährte ist so zu wählen, daß die Wärmeentwicklung für den Hund erträglich ist. Zeigt der Hund Angst vor dem Feuer, obwohl die Wärmeeinwirkung erträglich ist, so kann er die Prüfung nicht bestehen. Der HF kann die Fährte von seinem Hund frei oder an der 10m langen Fährtenleine ausarbeiten lassen. Beide Arten werden gleich bewertet.
*) Ortsgruppen und Zweigvereine, die eine Rettungshund- Tauglichkeitsprüfung durchführen, müssen für das Entzünden eines Feuers mit starker Rauchentwicklung eine behördliche Genehmigung einholen.
Ausführungsbestimmungen:
Der Fährtenleger hat vor dem Legen der Fährte dem Richter die abzulegenden Gegenstände a zeigen. Es dürfen nur vom Fährtenleger gut verwitterte Gebrauchsgegenstände benutzt werdet die die Größe einer Brieftasche nicht überschreiten und sich in der Farbe nicht wesentlich von Gelände abheben. Sogenannte "Suchpäckchen" sind bei Prüfungen nicht zu verwenden, dagegen können Geldbörsen, Brillenlaschen usw. Verwendung finden. Während des Legens der Fährte müssen sich HF und Hund in Deckung aufhalten. Der Fährtengeruch soll beim Ablegen eines Gegenstandes möglichst nicht verändert werden. Der Fährtenleger darf nicht scharren und nicht stehenbleiben. Die Gegenstände sollen nicht neben, sondern auf die Fährte gelegt werden.
Der HF bereitet inzwischen seinen Hund zur Fährtenarbeit vor. Nach Aufruf meldet er sich mit seinem Hund beim Richter und gibt an, ob sein Hund die Gegenstände aufnimmt oder verweist. Beides zusammen, also Aufnehmen und Verweisen ist fehlerhaft. Auf Anweisung des Richters wird der Hund langsam und ruhig zu der Abgangsstelle geführt und angesetzt. Vor der Fährtenarbeit, während des Ansetzens und der ganzen Fährtenarbeit ist jeglicher Zwang zu unterlassen. Beim Ansetzen ist dem Hund genügend Zeit zur Witterungsnahme zu geben. Es muß alles vermieden werden, was in dem Hund den Drang zum Vorwärtsstürmen erweckt.
Der Hund hat ruhig und mit liefer Nase Witterung zu nehmen. Sobald der Hund zu fährten beginnt, bleibt der HF stehen und läßt die Fährtenleine durch die Hand gleiten. Er folgt seinem Hund und hat den Abstand von zehn Metern, auch bei Freisuche, beizubehalten.
Die Fährtenleine darf, wenn sie vom HF nicht aus der Hand gelassen wird, durchhängen. Sobald der Hund den Gegenstand gefunden hat, muß er ihn ohne Einwirkung des HF sofort aufnehmen oder überzeugend verweisen. Er kann beim Aufnehmen stehenbleiben, sich setzen oder auch zum HF kommen. Jegliches Vorgehen mit dem Gegenstand oder Aufnehmen im Liegen ist fehlerhaft. Das Verweisen kann stehend, sitzend oder liegend geschehen. Der HF läßt die Fährtenleine fallen und begibt sich sofort zu seinem Hund. Durch Hochheben des Gegenstandes zeigt der HF an, daß der Hund gefunden hat. Hierauf setzt der HF mit seinem Hund die Fährtenarbeit fort. Nach Beendigung der Fährte sind die gefundenen Gegenstände dem Richter vorzuzeigen. Bewertung;
Fehlerhaftes Ansetzen, Faseln, häufiges Kreisen an den Winkeln, dauernde Aufmunterungen, unsauberes Aufnehmen oder Verweisen, Fallenlassen des Gegenstandes werden mit Punktabstrich bis zu 4 Punkten geahndet. Wiederholtes Ansetzen, starkes Faseln, Fährten mit vorwiegend hoher Nase, stürmisches Fährten, Entleeren, Mäusefangen und ähnliches haben Sehe bis Zu 8 Punkten zur Folge.
Für den falsch aufgenommenen bzw. verwiesenen Gegenstand werden 4 Punkte, für jeden nicht "gefundenen Gegenstand 10 Punkte abgezogen.
Überschießen der Winkel ist kein Fehler, weil je nach der Windrichtung und Stärke die Fährtenwitterung über den Winkel hinausgetragen wird.
3. Unterordnungsleistungen unter Einwirkungen
1. Freifolgen (15 Punkte) (Hörzeichen "Fuß")
Aus der Grundstellung heraus hat der Hund seinem HF freudig zu folgen. Die Ausführung der Übung geschieht auf Anordnung des LR, d. h. die Wendungen und Gang-artwechsel werden von ihm angewiesen.
Die Übung ist im gewöhnlichen, im langsamen und im Laufschritt ausgiebig zu zeigen. In allen drei Gangarten sind je zwei Rechts-, Links- und Kehrtwendungen auszuführen. Das Hörzeichen "Fuß" ist nur beim Angehen aus der Grundstellung und beim Wechsel der Gangart gestattet. Das Halten wird nicht gezeigt, um den Unterschied zu den SchH-Prüfungen zu dokumentieren. Der Hund hat stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an der linken Seite des HF zu bleiben. Er darf nicht vor, nach oder seitlich laufen. Vordrängen, Zurückbleiben, seitliches Abweichen des Hundes sowie zögerndes Verharren des HF bei den Wendungen sind fehlerhaft.
Während dieser Übung sind in einer Entfernung von 10m zwei bis drei Schüsse abzugeben. Der Hund hat sich schußgleichgültig zu verhalten. Zeigt sich der Hund schußscheu, scheidet er sofort von der Prüfung aus. Zeigt der Hund auf den Schuß Angriffslust, so ist dies bedingt fehlerhaft, sofern er noch in der Hand des HF steht. Volle Punktzahl kann nur der schußgleichgültige Hund erhalten. Während der gesamten Übung sind auch starke Geräusche durch z. B. Fallenlassen eines Brettes, einer Blechtonne o. ä. zu erzeugen. Auch diesen Geräuschen gegenüber muß der Hund unbefangen sein. Zeigt sich der Hund den Störgeräuschen gegenüber scheu und ängstlich, scheidet er von der Prüfung aus. Zeigt er Angriffslust, so ist dies bedingt fehlerhaft, sofern er noch in der Hand des HF steht.
Auf die Schußgleichgültigkeit des Hundes und die Gleichgültigkeit gegenüber Störgeräuschen muß besonderer Wert gelegt werden.
2. Gehen durch die Personengruppe (10 Punkte) (Hörzeichen "Fuß")
Nach Beendigung der Übung "Freifolgen" hat der HF mit seinem abgeleinten, links bei Fuß gehenden Hund eine Gruppe von mindestens 5 sich bewegenden Personen mehrere Male zu durchgehen. Die Übung ist ausgiebig auszuführen. Auch hierbei muß sich der Hund unbefangen zeigen. Zeigt der Hund gegenüber den gestikulierenden Personen Angriffslust, so ist dies bedingt fehlerhaft. Es ist vom LR zu prüfen, ob der Hund in der Hand des HF steht. Zeigt sich der Hund ängstlich und scheu, scheidet er von der weiteren Prüfung aus.
3. Hindernisse (5 Punkte)
Nach Verlassen der Gruppe sind vom HF und Hund drei 30 bis 40 cm hohe Hindernisse, die sich voneinander unterscheiden müssen, zu übersteigen.
Ungehorsames Verhalten des Hundes (z. B. Verweigern des Übersteigens, Verlassen des HF) ist fehlerhaft.
4. Holzbohle (10 Punkte)
Danach wird der Hund über eine ca. 4,50 m lange, etwa 40 cm breite, mit kleinem Kies bestreute Holzbohle geführt, die ungefähr 40 cm vom Boden abstehend, d. h. an beiden Enden unterbaut ist, damit sie durch das Körpergewicht des Hundes etwas nachgibt. Der Hund muß die ganze Bohle übergehen, ohne sich ängstlich zu zeigen. Die Übung darf bei Verlassen der Bohle einmal wiederholt werden. Erreicht dann der Hund wieder nicht das Ende der Bohle, wird die Übung mit null Punkten bewertet.
5. Ablegen (10 Punkte) (Hörzeichen "Platz")
Im Anschluß an die Übung 4 wird der Hund so abgelegt, daß er sich ca. 30 bis 40 m entfernt von der sich für den nächst vorzuführenden Hund aufzustellenden Gruppe befindet. Der HF bleibt in Sicht des Hundes und hat sich bei der Vorführung des nächsten Hundes in der Gruppe mitzubewegen. Der abgelegte Hund darf erst dann auf Anweisung des LR von seinem HF abgeholt werden, wenn der arbeitende Hund die Hindernisse überstiegen hat. (Übung 3).
Wenn nur ein Hund vorgeführt wird, ist vom LR entsprechend zu improvisieren. Steht oder sitzt der Hund, bleibt aber am Ablegeplatz, so ist dies fehlerhaft. Verläßt der Hund vor Beendigung der Übung 3 des arbeitenden Hundes den Ablegeplatz, wird die Übung mit null Punkten bewertet.
6. Unbefangenheit (10 Punkte)
Auf die Unbefangenheit des Hundes gegenüber Störgeräuschen (Schuß, andere starke Geräusche) ist während der gesamten Unterordnungsleistung besonderer Wert zu legen. Die Bewertung der Unbefangenheit hat sich daher über die gesamten Übungen zu erstrecken. Nur der völlig unbefangene Hund kann die volle Punktzahl erhalten. Bei leichteren Reaktionen des Hundes auf Störgeräusche ist nur eine Teilbewertung zu vergeben.
Gesamtbewertung der UOL
| Freifolge: | 15 Punkte |
| Gehen durch die Gruppe: | 10 Punkte |
| Hindernisse: | 5 Punkte |
| Holzbohle: | 10 Punkte |
| Ablegen: | 10 Punkte |
| Unbefangenheit: | 10 Punkte |
| Gesamt: | 60 Punkte |
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