Prüfungsordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH)

Gültig ab 1. Januar 1996

Allgemeine Bestimmungen

Diese Regelungen treten am 1. Jan. 1996 in Kraft und ersetzen die bisher bei den Vereinen/ Verbänden gültigen Bestimmungen.

Alle Prüfungen und Wettkämpfe unterliegen in Bezug auf Durchführung und Verhalten der Beteiligten sportlichen Grundsätzen. Die Art der Vorführung und deren Beurteilung ist in der Prüfungsordnung (PO) des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) festgehalten. Die Vorschriften der PO sind für alle Beteiligten bindend. Alle Teilnehmer haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen.

Die Veranstaltungen haben Öffentlichkeitscharakter; Ort und Beginn der Prüfung sind den Mitgliedern öffentlich bekanntzugeben. Die Mitgliedsverbände der AZG sind an diese Rahmenbestimmungen gebunden.

Prüfunasstufen und Zulassunasalter:

Die Prüfungsordnung ist unterteilt in:

Art der Prüfung Abkürzung Zulassungsalter Höchstalter
Schutzhund A SchHA 18 Monate
--
Schutzhund 1 SchH 1 18 Monate
--
Schutzhund 2 SchH 2 19 Monate
--
Schutzhund 3 SchH 3 20 Monate
--
Fährtenhundprüfung 1 FH 1 16 Monate
--
Fährtenhundprüfung 2 FH 2 20 Monate
--
Begleithundprüfung BH 12 Monate
--
Ausdauerprüfung AD 16 Monate (SV)
--
Wachhundprüfung WH 12 Monate
--
Rettungshund-Tauglichkeitsprüfung RTP 14 Monate
--

Für Veranstaltungen ohne Prüfungscharakter gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen PO. Reine Schutzdienstveranstaltungen sind nicht zulässig.

Behörden-DH-Pfüfungen:

DH-PO 1 gilt als SchH 2, DH-PO 2 gilt als SchH 3.

Prüfungssaison:

Beginn und Ende der Prüfungssaison werden von der AZG rechtzeitig festgelegt.

Prüfungstage

Samstag, Sonntag und Feiertag

Der Freitag (ab 12.00 Uhr) kann nur in Verbindung mit Samstag oder Samstag und Sonntag geschützt werden, wenn eine Überzahl an Hunden gemeldet wird. Es darf keine Prüfung nur an einem Freitag stattfinden.

Im Rahmen einer Zwei-Tages-Veranstaltung kann am ersten Tag die BH-Prüfung und am darauffolgenden Tag die SchH-Prüfung abgelegt werden, Es bedarf dann auch keiner Überzahl, um die Prüfung von Samstag auf Freitag auszudehnen.

Ausnahme: Feiertagsregelungen der jeweiligen Bundesländer bzw. Sonderbestimmungen der A2G-MV sind zu beachten.

Ein Hundeführer darf an einer termingeschützten Prüfung nicht mehr als zwei Hunde vorführen und kann nur an einer Veranstaltung pro Tag teilnehmen.

Prüfungsarten/Anzahl der zugelassenen Hunde pro Tag:

Art der Prüfung
Prüfungen
Ausdauer-Prüfung
Wettkampf ohne AKZ
Anzahl der zu wertenden Hunde (max)
30 Abt.
20 Hunde
40 Abt.
Mindestanzahl der Teilnehmer
4
4
4

Werden mehr als 10 Hunde in der FH vorgeführt, ist ein 2. LR über die Terminschutzstelle zu verpflichten. Beaufsichtigt der 2. LR das Legen der Fährte, so hat er ebenfalls die Prüfungsunterlagen zu unterzeichnen. Aufteilung der Prüfungen in die Anzahl der Abteilungen:

BH
SchH A
SchH/IP 1
SchH/IP 2
SchH/IP 3
FH 1/FH 2
FCI-FH jeTag
RT
WH
2
2
3
3
3
3
3
2
2

Grundsätzlich gilt, daß ein LR an einem Tag bis 30, an Freitagen bis zu 15 Abteilungen bewerten kann.

Ist mit der Prüfung eine AD geschützt, so ist es dem LR freigestellt, anschließend die AD abzunehmen. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.

Bei der AD können auch solche Hunde vorgeführt werden, die an der Prüfung vorher teilgenommen haben.

Ein Addieren der Teilnehmerzahl der Prüfung und der AD ist nicht erforderlich.

An einer Prüfung müssen mindestens 4 Teilnehmer an den Start gehen. Sie können in SchH-, IP-, FH-, BH-, WH- und RT-Prüfungen vorgeführt werden.

Es steht jedem HF frei, eine abgelegte Prüfung ohne Einhaltung einer bestimmten Frist zu wiederholen, jedoch nicht innerhalb der gleichen Prüfung. Es dürfen nur gesund erscheinende Hunde zur Prüfung geführt werden.

Hunde können an einem Prüfungstermin nur zu einer Stufe zugelassen werden, ausgenommen BH.

Hat ein Hund ein SchH- oder IP-Ausbildungskennzeichen erhalten, so darf er zur nächsthöheren Prüfungsstufe erst nach vier Wochen geführt werden. Von BH zu SchH 1/FH und von SchH zu FH sind keine Wartezeiten vorgeschrieben, soweit das Zulassungsalter erreicht ist.

Zulassungsbestimmungen

Vereinsveranstaltungen sind für alle Mitglieder der dem VDH angeschlossenen Vereine/Verbände offen.

Vor der ersten Teilnahme an einer SchH-Prüfung ist für jeden Hund eine bestandene BH-Prüfung nachzuweisen, die innerhalb eines AZG-Verbandes abgelegt sein muß.

Hunde, die in deutschem Eigentum stehen und im Ausland ein AKZ erworben haben, müssen vor dem Ablegen einer weiteren SchH- oder IP-Prüfung in der BRD den Nachweis einer bestandenen BH-Prüfung im AZG-Bereich erbringen.

Hunde, die von ausländischem in deutsches Eigentum übergehen, müssen vor Ablegen einer weiteren Prüfung eine BH-Prüfung unter einem AZG-LR nachweisen.

Hunde, die ständig in ausländischem Besitz stehen und in der BRD eine Prüfung ablegen, brauchen bei Vorlage des ausländischen Leistungsnachweises keine BH-Prüfung im AZG-Bereich erbringen, dürfen jedoch nur auf IP geführt werden.

Behörden-Diensthunde mit DH-Prüfungen oder Hunde mit nachgewiesener HGH-Prüfung sind nicht verpflichtet, eine BH-Prüfung vor Ablegung einer SchH-Prüfung nachzuweisen.

Bei FH-Prüfungen ist durch Vorlage des Bewertungsausweises der Nachweis einer bestandenen BH- oder/und SchH/IP 1 -Prüfung unter einem AZG-LR zu erbringen. Nur in Verbindung mit einer SchH- oder IP-Prüfung kann die FH als AKZ im Sinne der Zucht-, Zuchtschau- und Körordnung der Rassehundezuchtvereine anerkannt werden.

Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie in einem der AZG angehörenden oder von der FCI anerkannten Gebrauchshundverband bzw. von der FCI anerkannten Rassehundezuchtverein für Gebrauchshunde unter einem von der FCI anerkannten LR abgelegt werden.

Bei Hunden mit VDH-Ahnentafel erfolgt vom jeweiligen Leistungsbuchführer die Weitermeldung an Zucht- oder Leistungsbuchamt der entsprechenden Rasse.

Bei Hunden, die keine Ahnentafel eines vom VDH anerkannten Rassehundezuchtvereines besitzen, ist in allen Prüfungspapieren nur der Rufname anzugeben.

Heiße Hündinnen dürfen an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie müssen in der Startfolge an das Ende der Prüfung gesetzt werden. Bei mehreren heißen Hündinnen ist durch Auslosung für Chancengleichheit zu sorgen.

Zu Sieger- und Qualifikationsprüfungen erläßt jedes Mitglied der AZG eigene Zulassungsbestimmungen, die Besonderheiten enthalten können.

Prüfungsteilnehmer

Teilnehmer einer durch einen AZG/MV termingeschützten Veranstaltung kann jeder HF sein, der für sich und den Eigentümer des Hundes eine gültige Mitgliedschaft in einem dem VDH oder der FCI angeschlossenen Verein/Verband nachweist.

HF und Eigentümer von Hunden, die nach dem Augsburger-Modell/Team-Test geprüft werden oder an einem Erziehungskurs teilnehmen, sind nicht verpflichtet eine Mitgliedschaft nachzuweisen.

Ein HF hat ungeachtet des Ergebnisses in einer Abteilung seinen Hd in allen Abteilungen vorzuführen, sofern für den LR keine Gründe zum Abbruch der Prüfung gegeben sind. Hat der Hd sich während der Prüfung verletzt und/oder ist in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt, hat der LR das Recht, auch gegen die Einsicht des HF, die Prüfung für diesen Hund zu beenden.

Wird ein Hd vom HF nach einer bereits abgelegten Disziplin wegen Krankheit aus der Prüfung genommen, so hat er einen Tierarzt aufzusuchen und dies attestieren zu lassen. Eintragung in die Prüfungsunterlagen = Abbruch wegen Krankheit

Weigert sich der HF, den Hund dem Tierarzt vorzustellen, so wird eingetragen: Mangelhaft wegen Abbruchs (s. LR-Leitfaden).

Unbefangenheitsprobe:

Vor der Zulassung zu einer BH-, SchH- oder FH-Prüfung sind die gemeldeten Hunde einer

Unbefangenheitsprobe zu unterziehen.

Bestandteil der Unbefangenheitsprobe Ist die Überprüfung der Identitätskontrolle (Überprüfen der Tätowier - Nummer)

Die Beurteilung erfolgt auch während der gesamten Prüfung. Hunde, die die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen.

Zeigt ein Hund, auch wenn er die Unbefangenheitsprobe vor der Prüfung bestanden hat, im Laufe der Prüfung Wesensmängel, kann der LR den Hund von der Prüfung ausschließen.

Eintrag: Unbefangenheitsprobe nicht bestanden.

Behörden-Diensthunde, die als solche bei der Anmeldung vorgestellt werden, sind unter Berücksichtigung des dienstlichen Einsatzes zu prüfen.

Punktzahlen und Bewertungen:

In jeder Abteilung werden als Höchstpunktzahl 100 Punkte vergeben. Ein Ausbildungskennzeichen kann nur vergeben werden, wenn der Hund in den Abteilungen A und B je 70 Punkte und in der Abteilung C mindestens 80 Punkte erreicht hat.

Die SchHA-Prüfung gilt als bestanden, wenn in Abteilung B mindestens 70 und in Abteilung C mindestens 80 Punkte erreicht werden.

Nachfolgende Wertnoten können vergeben werden, wenn die vorstehenden Mindestpunktzahlen

erreicht werden:

Prüfungsstufen
Vorzüglich
Sehr gut
Gut
FH
96 -100
90 - 95
80 - 89
SchHA
191 - 200
180 -190
160 -179
ScnH 1-3
286 - 300
270 - 285
240 - 269
 
Prüfungsstufen
Befriedigend
Mangelhaft
Ungenügend
FH
70 - 79
36 - 69
0 - 35
SchHA
150 - 159
71 - 149
0 - 70
SchH1-3
220 - 239
106 - 219
0 - 105

Bei Punktgleichheit mehrerer Hunde entscheidet die errungene Punktzahl in der Abteilung C. Führt diese nicht zu einer Klärung, so entscheiden die erworbenen Punkte in der Abteilung B. Bei Punktgleichheit in allen Abteilungen werden gleiche Plazierungen vergeben.

Hunde der Altersklasse, zurückgestufte Hunde und Wiederholer in den Stufen 1 und 2 werden in der Plazierung hintenangestellt.

Prädikat für Triebveranlagung, Selbstsicherheit und Belastbarkeit (TSB) a = ausgeprägt vh = vorhanden ng e nicht genügend.

                                                     
a
=
ausgeprägt
vh
=
vorhanden
ng
=
nicht genügend

Verhalten der Prüfungsteilnehmer:

Bei Prüfungsbeginn hat sich jeder Teilnehmer nach Aufruf in sportlicher Haltung mit angeleintem bzw. frei bei Fuß sitzendem Hund unter Nennung seines Namens und des Namens des Hundes dem amtierenden LR zu melden.

Jeder Teilnehmer hat sich den Anordnungen des amtierenden Richters sowie der Prüfungsleitung zu fügen.

Der HF muß seinen Hund in sportlich einwandfreier Weise vorführen. Böswillige Verstöße können die weitere Teilnahme ausschließen. Die Entscheidung hierfür hat in allen Fällen der amtierende LR;

sie ist unanfechtbar. Die Entscheidung des oder der LR ist endgültig.

Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig.

Aufgaben des Leistungsrichters:

Die Einzelübungen sind vom LR sofort nach Beendigung prädikatsmäßig zu besprechen. Einzelne Punktabzüge sind nicht bekanntzugeben.

Sind mehrere LR in der gleichen Abteilung eingesetzt, so ist das Mittel der Punktzahladdition das Ergebnis.

Es ist für den LR nicht zulässig, auf Prüfungen Hunde zu richten, die sich im Eigentum oder Besitz eines auf dieser Veranstaltung amtierenden Leistungsrichters befinden bzw. deren Halter er ist oder die von Personen gehalten oder geführt werden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der LR hat Anspruch auf Auslagenersatz, der sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Vereins/Verbandes richtet. Ein Verzicht auf Spesen darf nicht erfolgen.

Aufgaben des Prüfungsleiters:

Die sportliche und administrative Verantwortung für örtliche Vereinsprüfungen trägt der veranstaltende Verein.

Bei der Veranstaltung darf der Prüfungsleiter keinen Hund vorführen und auch keine anderen Funktionen in der Prüfung übernehmen.

Die Helfer im Schutzdienst dürfen dagegen Hunde führen und andere Funktionen übernehmen.

Bei allen überörtlichen Veranstaltungen ist vom Prüfungsleiter dafür Sorge zu tragen, daß sowohl Veterinär- als auch Human-Mediziner erreichbar sind. Bei größeren Prüfungen hat ein Sanitätsdienst zur Verfügung zu stehen.

Vor Beginn der Prüfung hat der PL mindestens 3 Tage vorher dem LR Ort, Beginn, Anfahrtsbeschreibung, Art der Prüfungen und Anzahl der zu prüfenden Hunde mitzuteilen. Versäumt er dies, so hat der LR das Recht, von seiner Verpflichtung zurückzutreten.

Die einzelnen AZG-Verbände legen die Fristen zur Erteilung des Terminschutzes fest.

Der PL hat vor Beginn der Prüfung dem vom zuständigen Verein/Verband berufenen Richter die Terminschutzbestätigung des zuständigen Vereins oder Verbandes vorzulegen.

Der PL hat dem Richter die für die Prüfung erforderlichen Richterbücher bzw. Bewertungsunterlagen auszuhändigen, in denen alle erforderlichen Angaben eingetragen sein müssen.

Im Auftrag des Veranstalters hat der PL für geeignetes und der PO entsprechendes Fährtengelände zu sorgen und die erforderliche Zahl von fachkundigen Fährtenlegern bereitzustellen.

Er hat für ein ausreichendes Gelände zur Durchführung der UOL und des Schutzdienstes zu sorgen. Er ist für die Bereitstellung von ausgebildeten Helfern mit sicherer Schutzkleidung (Jacke, Hose und Schutzarm) sowie der nötigen Übungsgeräte verantwortlich. Mindestens vier Personen sind für eine zu bildende Gruppe bereitzustellen.

Bei allen termingeschützten Veranstaltungen ist im AZG-Bereich als Schlagstock nur der lederumwickelte Softstock zugelassen.

Für termingeschützte Prüfungsveranstaltungen hat der Ausrichter der Veranstaltung dafür zu sorgen, daß Verstecke (natürliche oder künstliche) ausreichend auf dem Vorführplatz vorhanden sind.

Die Verstecke sind so zu stellen, daß sie von natürlichen und/oder künstlichen Grenzen mindestens 2 m entfernt sind und dem LR eine Einsicht in das Versteck aus angemessenem Abstand möglich ist.

Bei reinen Vereinsprüfungen kann auch in der Stufe 3 nur mit einem Helfer gearbeitet werden. Bei Wettkämpfen, Ausscheidungs- und Siegerprüfungen sind grundsätzlich 2 Helfer einzusetzen.

Jeder Teilnehmer hat auf dem Anmeldeschein zur Prüfung den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für seinen Hund unterschriftlich zu bestätigen.

Die teilnehmenden Hunde müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gegen Tollwut geimpft sein. Die Kontrolle obliegt dem PL.

Jedes Prüfungsergebnis ist unabhängig vom Erfolg der Prüfung in alle Leistungsnachweise einzutragen.

Der PL hat einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten und für die Gesamtzeit der Prüfung dem amtierenden Richter zur Verfügung zu stehen. Er muß besorgt sein, daß Bewertungsunterlagen in ausreichender Zahl und bereits vorbereitet zur Hand sind.

Der durchführende Verein sollte beachten, daß es dem LR nicht zuzumuten ist, bei widrigen Witterungsbedingungen weite Anfahrtstrecken zu einer Prüfung zurückzulegen (s. LR-Leitfaden).

Fällt eine termingeschützte Veranstaltung aus Gründen aus, die der Veranstalter zu vertreten hat (z.B. keine ausreichende Anzahl von Teilnehmern), ist die zuständige Stelle des AZG-MV sowie der LR vom PL entsprechend zu informieren, damit der LR nicht unnötig zur Vorlage des Prüfungsberichtes gemahnt wird.

Besondere Hinweise zur Vorführung:

. Die Ausarbeitung der SchH-Fährten muß spätestens 20 Minuten, der FH1-Fährte 30 Minuten und der FH2-Fährte 40 Minuten nach dem Ansatz beendet sein. Die Hörzeichen sind vorgeschrieben und klar und hörbar (ausländische HF in ihrer Landessprache) zu geben.

Sofern ein HF die Reihenfolge der einzelnen Übungen der Abteilung B vertauscht, ist der LR verpflichtet, diese 'falsche Übung' zu unterbrechen mit dem Hinweis darauf, daß zunächst die 'andere' Übung zu zeigen ist. Ein Punktabzug darf aus diesem Grund nicht erfolgen.

Probesprünge während der Prüfung sind untersagt, ebenfalls die Belobigung des Hundes durch Futter. Es ist ferner untersagt, dem Hund vor den Apportierübungen das Holz in den Fang zu geben.

Das Mitführen von Spielgegenständen ist nicht gestattet. Körperhilfen des HF sind nicht gestattet, werden sie angewandt, erfolgt Punktabzug.

Körperliche Behinderung:

Kann ein HF auf Grund körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt zeigen, so hat er dieses vor Beginn der Prüfung dem LR mitzuteilen. Läßt eine Behinderung des HF das Führen des Hundes an der linken Seite des HF nicht zu, so darf der Hd. analog an der rechten Seite geführt werden.

Halsbandpflicht / Mitführen der Führleine;

Aus versicherungstechnischen Gründen hat der HF während des gesamten Prüfungsablaufes eine Führleine mitzuführen. Dies schließt ein, daß der Hund auch ständig ein Halsband tragen muß. Es sind nur einreihige Gliederhalsbänder zugelassen. Das Halsband darf nicht mit Stacheln, Krallen oder Haken versehen sein. Es muß locker umliegen. Lederhalsbänder oder sogenannte "Zeckenhalsbänder" sind nicht zugelassen.

Abbruch:

Hunde, die nicht in der Hand des HF stehen, sind von der Prüfung auszuschließen. Desweiteren sind Abteilungen zu beenden, wenn eine Fortführung der Übung nicht mehr möglich ist. Zum Beispiel:

Hund geht während der Fährte seinem Jagdtrieb nach und kann vom HF nicht mehr angesetzt werden.

Hund verläßt den HF oder den Vorführplatz und kommt auf dreimaliges Hörzeichen nicht zum HF zurück Hunde, die beim Schutzdienst nicht ablassen (s. Abt. C)

Wird ein HF wegen Ungehorsams seines Hundes aus der Prüfung genommen, wird in den Leistungsnachweisen keine Punktzahl, wohl aber "Abbruch wegen Ungehorsams" eingetragen.

Disziplinarrecht

Der Veranstaltungsleiter ist für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im gesamten Veranstaltungsgelände verantwortlich.

Der LR ist berechtigt, bei Nichtbeachtung von Ordnung und Sicherheit, die Veranstaltung zu unterbrechen oder zu beenden.

Grobe Verstöße des HF gegen diese Rahmenbestimmungen, gegen die PO, gegen die Regeln des Tierschutzgesetzes und gegen die guten Sitten können zum Ausschluß von der Veranstaltung führen.

Der LR hat in diesen Fällen an die zuständigen Verbands-Vereinsgremien eine Meldung abzugeben. Von dort wird von den Beteiligten (Verein, Gruppe, HF, Veranstaltungsleitung, Zeugen) eine Stellungnahme angefordert, die dann zum Beschluß über eine Disziplinarstrafe (Verweis, Sperre, Ausschluß) führen kann.

Ausschlüsse müssen in den satzungsgemäßen Gremien der Vereine/Verbände beschlossen werden. Der AZG-Geschäftsstelle ist auf jeden Fall Mitteilung zu machen. Bei Ausschluß des HF aus einem Verein oder einem Verband kann eine Veröffentlichung im jeweiligen Vereins-/Verbandsorgan erfolgen.

Das Urteil des LR ist unanfechtbar. Jegliche Kritik an dem Urteil kann die Verweisung vom Hundesportgelände und eventuelle Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. In begründeten Fällen, die sich nicht auf Tatsachenentscheidungen, sondern auf Regelverstöße des LR beziehen, ist eine Beschwerde möglich. Diese Beschwerde ist in schriftlicher Form beim zuständigen Verein/Verband einzureichen. Sie kann nur über die Veranstaltungsleitung eingereicht werden und muß von dem Beschwerdeführer, dem 1. Vorsitzenden des Vereins/MV und einem weiteren Zeugen unterschrieben sein. Diese Beschwerde muß innerhalb 8 Tagen nach dem Vorfall eingegangen sein. Aus der Anerkennung einer solchen Beschwerde leitet sich kein Anspruch auf Revidierung des LR-Urteils ab.



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